
Nur die Urheberin ist berechtigt, ihre Werke zu nutzen, zu vervielfältigen, im Internet zu verbreiten oder zu bearbeiten. Einer Dritten ist die Verwertung erst gestattet, nachdem mit der Urheberin eine entsprechende schriftliche Nutzungsvereinbarung getroffen wurde.
Gestaltungsaufträge sind nur Werkverträge, die auch die Nutzung eines Werkes im Sinne des Urheberrechtsgesetzes regeln.
Ein Werk kann von der Auftraggeberin in gelieferter Form, innerhalb klar definierter Grenzen für den konkret vereinbarten Zweck genutzt werden. Die Urheberin kann dasselbe Werk aber auch anderweitig verwerten.
Vereinbart wird ein alleiniges, exklusives Nutzungsrecht in einem genau definierten Umfang. Liegt kein uneingeschränktes und zeitlich unbefristetes Werknutzungsrecht vor, so darf ein Werk nur für den Zweck genutzt werden, der aus dem zu Grunde liegenden Auftrag abgeleitet werden kann.
Es ist vom Nutzungsrecht nicht automatisch mitumfasst. Jedes urheberrechtlich geschützte Werk darf nur in seiner Originalfassung reproduziert werden. Änderungen, Bearbeitungen oder Nachahmungen können nur in Auftrag gegeben werden, wenn man im Besitz des schriftlich erteilten Bearbeitungsrechtes ist.
Ein Lizenzvertrag macht die Eigentumsübertragung möglich. Doch beim Einräumen von Nutzungsrechten von Illustrationen und Artworks bleiben die Originaldaten im Eigentum der Urheberin.
Ein Logo kann zum Beispiel als Wort-/Bildmarke markenrechtlich geschützt werden. Mit der Eintragung ins Markenregister bleibt das Logo zehn Jahre lang geschützt. Die Registrierung kann aber immer wieder um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden.